Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 27 Verordnungsermächtigung
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 2
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.11.2025 – 7 A 6244/25
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.10.2025 – 7 A 1811/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/27#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.